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Zulassung in Deutschland


Am 25.07.2009 ist die bundeseinheitliche Zulassungsregelung für SEGWAYs in Kraft getreten.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr.44, ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 2009.
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Allgemeine Voraussetzungen:

  1. Weißes Licht vorne, Rotes Licht hinten, akkubetrieben
  2. Weißer Rückstrahler vorne, roter Rückstrahler hinten
  3. Gelbe Seitenreflektoren
  4. Kennzeichenhalterung
  5. Klingel
  6. Haftpflichtversicherung (Mofakennzeichen)
  7. Mindestalter 15 Jahre
  8. Der Fahrer muss mindestens eine Mofaprüfbescheinigung vorweisen können
  9. Die Breite darf 0,7 Meter nicht überschreiten (der SEGWAY i2 erfüllt diese Voraussetzung, für den x2 und x2Golf sollen entsprechende Umrüstlösungen gefunden werden)
  10. TÜV Einzelabnahme und Stempel der Zulassungsbehörde

Wo darf gefahren werden?

Innerhalb geschlossener Ortschaften:

  1. auf Schutzstreifen, Radwegefurten, Radwegen und Radfahrsteifen
  2. wenn solche nicht vorhanden sind darf auf der Fahrbahn gefahren werden

Außerhalb geschlossener Ortschaften:

  1. auf oben genannten Wegen
  2. wenn solche nicht vorhanden sind: auf der Fahrbahn, wenn es sich nicht um Bundes-/ Landes- oder Kreisstraßen handelt
  3. auf Wegen (Feldwege etc.)

Generell gilt:

  1. Wenn ein Verbot für Fahrzeuge aller Art gilt, darf der SEGWAY geschoben werden
  2.  Auf Fahrbahnen muss hintereinander gefahren werden, so weit wie möglich rechts
  3. Auf Radwegen darf auch nebeneinander gefahren werden
  4. Radfahrern muss die Möglichkeit zu Überholen gegeben werden
  5. Fußgänger haben Vorrang
  6. Richtungsänderungen werden mit Handzeichen angezeigt
  7. Geschwindigkeit angepasst

Abweichend können die Straßenverkehrsbehörden Sondergenehmigungen für andere Verkehrsflächen oder allgemein bestimmte Antragsteller erteilen (§7(6)).

Begründung: Entsprechend einer Empfehlung an die Ausschüsse des Bundesrates sollen die Zulassungsbehörden Sondergenehmigungen z.B. für Behinderte erteilen. Dies ermöglicht beispielsweise eine durchgängige Nutzung der Mobilitätshilfe SEGWAY von der Wohnung bis zu zugelassenen Verkehrsflächen für Behinderte. In Fußgängerbereichen gilt dann Schrittgeschwindigkeit